Pflegeheim – wer zahlt?

In der Schweiz werden die Kosten für die Pflege aufgeteilt zwischen Krankenkassen, Kantonen und pflegebedürftigen Personen. Die Finanzierung eines Aufenthalts im Pflegeheim setzt sich zu-sammen aus:

  • AHV-Rente
  • Rente aus beruflicher und privater Vorsorge
  • Anteil aus dem eigenen Vermögen
  • Krankenkasse (Beitrag an Pflegekosten)

und allenfalls:

  • Ergänzungsleistungen zur AHV
  • Hilflosenentschädigung der AHV
  • Sozialhilfe

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV helfen Ihnen, wenn die Renten zusammen mit Ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen Ihre minimalen Lebenskosten nicht decken. Auf Ergänzungsleistungen haben Sie rechtlichen Anspruch, sie sind keine Fürsorge oder Sozialhilfe.

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung wird Ihr Vermögen mitberücksichtigt. Als Vermögen wird jener Teil betrachtet, der bei Alleinstehenden 37 500 Franken und bei Ehepaaren 60 000 Franken übersteigt. Bei selbstbewohnten Liegenschaften werden 112 000 Franken oder 300 000 Franken nicht als Vermögen betrachtet (Vermögensfreibeträge).

Einen Antrag auf Ergänzungsleistungen reichen Sie bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes ein. Anmeldeformulare erhalten Sie bei uns, bei der AHV-Zweigstelle oder auf www.sva-ag.ch.

Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen ermitteln Sie auf www.pro-senectute.ch mit dem ‹EL-Rechner›.

Hilflosenentschädigung

Sie haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sind. Als hilflos gilt, wer für tägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Essen, Körperpflege oder Fortbewegung dauernd auf Dritthilfe angewiesen ist oder einer persönlichen Überwachung bedarf.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilfsbedürftigkeit, nicht nach Einkommen oder Vermögen. Es bestehen drei Schweregrade der Hilfsbedürftigkeit:

  • leichter Grad
    Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei Lebensverrichtungen: 235 Franken im Monat
  • – mittlerer Grad
    Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier Lebensverrichtungen: 588 Franken im Monat
  • – schwerer Grad
    Hilfsbedürftigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen: 940 Franken im Monat

Bei Aufenthalt im Pflegeheim wird erst ab mittlerem Grad entschädigt. Sie erhalten die Entschädigung auf Ihr Gesuch hin frühestens ein Jahr nach Eintritt der Hilflosigkeit. Bei der Gesuchstellung unterstützen wir Sie gerne. Bitte melden Sie sich bei uns.

Kurzzeit- oder Übergangspflege

Wenn Sie für eine begrenzte Zeit im Pflegeheim sind und danach wieder nach Hause zurückkehren, erhalten Sie die Kosten wie folgt erstattet:

  • Sie beziehen bereits Ergänzungsleistungen
    Sie können die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim als Krankheitskosten bei der EL zurückerstattet erhalten.
  • Sie beziehen keine Ergänzungsleistungen
    Sie können sich die Pflegeheimkosten (Hotellerie und Betreuung) als Krankheits-und Behinderungskosten von der EL rückerstatten lassen, wenn wegen dieser Kosten die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.

Weitere Auskunft

Haben Sie weitere Fragen? Für eine Beratung oder Unterstützung bei Anträgen dürfen Sie sich gerne an Sandra Richner-Vogel wenden. Für detaillierte Finanzberatungen kontaktieren Sie die Pro Senectute: Pro Senectute Beratungsstelle Bezirk Rheinfelden Bahnhofstrasse 26 4310 Rheinfelden T +41 (0)61 831 22 70 www.ag.prosenectute.ch

  • Spital Rheinfelden
    Riburgerstrasse 12
    4310 Rheinfelden
    T +41 (0)61 835 66 66
    Kontakt
  • Spital Laufenburg
    Spitalstrasse 10
    5080 Laufenburg
    T +41 (0)62 874 50 00
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  • Villa Robersten
    Roberstenstrasse 33
    4310 Rheinfelden
    T +41 (0)61 835 08 65
    villa@gzf.ch
  • Fachärztehaus Frick
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    5070 Frick
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